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Folgende Gegenstände dürfen u.A. nicht mehr mit in die Flugzeugkabine genommen werden: Kinderspielzeug sowie Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren, Schlittschuhe, Einmalrasierer, Scheren, Bohrer, Zangen,
Schraubenschlüssel, Golf-Hockeyschläger, Paddel, Angelruten, Gas, Sauerstoff, brennbare flüssige Stiffe, Farbe in Sprühdosen, alk. Getränke mit mehr als 70% Vol. Abwehrspray, Sets zur Ausbesserung von KFZ-Karosserien.
Weitere Infos unter www.lba.de
Ab dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag treten das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002
und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei
internationalen Luftbeförderungen bisher für unfallbedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne Verschuldensnachweis nur bis zu 27 355 Euro hafteten, haben sie für diese Schäden künftig unbegrenzt einzustehen. Nur wenn
die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf umgerechnet ca. 120 000 Euro beschränken. Wird der Fluggast
verspätet befördert, sind entstandene Schäden (z.B. Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von ca. 5000 Euro zu ersetzen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Airline nachweisen
kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat (z. B. bei widrigen Wetterbedingungen). Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1200 Euro,
beförderte Güter bis zu einem Betrag von ca. 20, 5 Euro je Kilogramm zu ersetzen..
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